In den langen Wochen der behördlichen Schließung der Friseursalons ist bei allen engagierten, den Beruf liebenden Handwerkerinnen und Handwerkern eine Entscheidung besonders gereift: Die Salons sollen ab dem 1. März dauerhaft geöffnet bleiben. Die Durststrecke mit Kurzarbeit für die Friseurinnen und Friseure und die Zeit ohne jegliche Einkünfte für die Unternehmerinnen und Unternehmer muss dauerhaft beendet werden. 

Die ihnen auferlegten Kontaktbeschränkungen mache allen das Leben schwer. „Der allmorgendliche Blick in den Spiegel soll nicht durch schlecht sitzende Frisuren wegen geschlossener Friseursalons die Stimmung in der Bevölkerung zusätzlich eintrüben“, so Susanne Dillge, Obermeisterin der Innung. 

Die Menge der Regelungen für die Friseursalons ist in den vergangenen Wochen erheblich angewachsen. Auf Bundesebene bestehen neben der zwei Seiten umfassenden Arbeitsschutzverordnung, eine 25 Seiten umfassende Arbeitsschutzregel und ein sechs Seiten umfassender Arbeitsschutzstandard. Auf Landesebene ist die 23 Seiten umfassende niedersächsische Verordnung zu beachten, zusätzlich werden diese Vorschriften um eine 17 Punkte umfassende neunseitige Empfehlung von Schutzstandards der gesetzlichen Unfallversicherung ergänzt. 

Jeder Friseursalon hat laut Dillge individuell für seine Betriebsstätte eine eigene mehrseitige Gefährdungsbeurteilung mit Lösungen zur Minderung des Infektionsrisikos für die Belegschaft und die Kundschaft erarbeitet. Alle schriftlichen Unterlagen dienen einem Ziel: Infektionen müssen in den Friseursalons vermieden werden.

Insbesondere gelten für die Friseurinnen und Friseure in den Salons und für die Kundschaft:

Alle Personen in den Friseursalons tragen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz und desinfizieren sich die Hände bei Betreten des Salons. Im Salon wird konsequent der Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen den Personen eingehalten. Personen mit COVID-19-Symptomen betreten keinen Friseursalon. Alle Kundendaten werden für die Nachverfolgung datenschutzkonform erfasst und für die notwendige Nachverfolgungsfrist registriert. Zugang zu den Salons wird nur nach einer Terminvereinbarung über den elektronischen oder fernmündlichen Weg und für das Personal nach dem betrieblichen Einsatzplan gewährt. Begleitpersonen sind im Friseursalon nicht zugelassen – ausgenommen für kleine Kinder.

Der Schutz der im Salon anwesenden Personen wird gegebenenfalls durch Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen und an der Anmeldung erhöht. Während des Schneidens oder Färbens wird die Kommunikation mit der Kundschaft auf ein Minimum beschränkt und erfolgt nur mit Blickkontakt über den Spiegel. Für einen regelmäßigen Luftaustausch wird gesorgt, die Hygiene wird durch verkürzte Reinigungsintervalle erhöht und durch Bereitstellung von Desinfektionsmitteln gesichert. Für jeden neuen Kundenkontakt werden die Hände des Personals desinfiziert und die Arbeitsmittel und Werkzeuge nach den im Salon bestehenden Hygieneplan gereinigt.

Jeder Salon erstellt darüber hinaus für seine Gegebenheiten vor Ort und seine individuell dem Kunden angebotenen Leistungen eigene Schutzvorkehrungen für die Kundschaft und das Personal. 

Die Innungsbetriebe haben mit der Einhaltung der Eckpunkte zum Infektionsschutz alle gegenwärtig sinnvollen Maßnahmen zum Schutz der Belegschaft und Kundschaft veranlasst. Die Innungsmitglieder werden bei veränderten Rahmenbedingungen die Schutzmaßnahmen ggf. anpassen. Sie bitten die Kundschaft um aktive Unterstützung und ein kooperatives Verhalten im Salon zur Minderung der Ansteckungsmöglichkeiten.