Seit Tagen liegt die Sieben-Tages-Inzidenz in Stadt und Landkreis Wolfenbüttel über 100. Das hat nach dem jetzt beschlossenen Infektionsschutzgesetz des Bundes einige gravierende Änderungen zur Folge. Die einschneidenste ist die nächtliche Ausgangssperre, die seit gestern gilt. Freude dagegen bei den Einzelhändlern: Sie dürfen wieder Terminshopping, Click & Meet, anbieten.
Das neue Bundes-Infektionsschutzgesetz ist seit Freitag, 23. April, in Kraft. Für den Landkreis Wolfenbüttel bedeutet dies, dass die Regelungen des Gesetzes seit dem gestrigen Sonnabend, 24. April, im gesamten Kreisgebiet gelten.
Der Landkreis hat dazu aktuell eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Die Sieben-Tages-Inzidenz liegt seit Tagen über 100, eine Erklärung zur Hochinzidenzkommune erfolgte zum 15. April. Die neue Corona-Verordnung des Landes kann zusätzlich auch verschärfende Maßnahmen beschließen. In Niedersachsen sind davon etwa Schulen, Kitas und Großtagespflegestellen betroffen.
Die Landkreis-Verwaltung informiert im Folgenden über die wesentlichen Änderungen.
Ausgangsbeschränkung
Eine der wesentlichen Auswirkungen des neuen Infektionsschutzgesetzes ist eine Ausgangsbeschränkung von 22 Uhr abends bis 5 Uhr morgens. Im Landkreis gilt die Ausgangsbeschränkung seit gestern. Von 22 Uhr bis Mitternacht ist körperliche Bewegung nur allein im Freien gestattet. Ausgenommen von der Ausgangsbeschränkung sind Personen, die ihr Sorge- oder Umgangsrecht wahrnehmen, Tiere oder Personen versorgen oder betreuen müssen oder zu einem ähnlich wichtigen Zweck unterwegs sind. Ausnahmen gelten zudem für Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und Journalistinnen und Journalisten.
Kontaktbeschränkungen
Angehörige eines Haushalts dürfen sich nur noch mit einer weiteren Person treffen. Zugehörige Kinder bis einschließlich 14 Jahren sind davon ausgenommen.
Weiterführende Schulen und Kitas
In Niedersachsen bleibt es beim Distanzunterricht an weiterführenden Schulen sowie bei der Notbetreuung in Kitas ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 100. Die Allgemeinverfügung des Landkreises vom 15. April zu Regelungen in Kitas und Großtagespflegen bleibt in Kraft. Daher gilt:
• Kindertagesstätten werden nach aktueller Verordnungslage bis auf die Notbetreuung geschlossen.
• In Großtagespflegestellen findet nur noch ein eingeschränkter Betrieb statt.
• Grund- und Förderschulen (Geistige Entwicklung) sowie die Abschlussklassen der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sind im Wechselunterricht („Szenario B“). Alle anderen Jahrgänge und Schulen bleiben im Distanzunterricht („Szenario C“).
Sport
• Individualsport ist nur zu zweit oder mit Personen des eigenen Haushalts erlaubt. Das gilt ebenso für Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen.
• Bis zu fünf Kinder bis einschließlich 14 Jahren dürfen kontaktlosen Sport im Freien ausüben. Trainerinnen und Trainer müssen auf Anforderung des Gesundheitsamtes ein negatives Testergebnis vorweisen können, das nicht älter als 24 Stunden ist.
Handel und körpernahe Dienstleistungen
• Geschäfte des täglichen Bedarfs sind weiterhin geöffnet.
• Für nach dem Infektionsschutzgesetz geschlossene Geschäfte ist aber ein sogenanntes Terminshopping (click & meet) bis zu einer Sieben-Tages-Inzidenz von 150 zulässig. Dabei muss ein negatives Testergebnis (nicht älter als maximal 24 Stunden) vorliegen. Zulässig ist eine Kundin oder ein Kunde auf 40 Quadratmetern.
• Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt. Ausnahme hiervon sind Dienstleistungen zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken.
• Eine weitere Ausnahme betrifft Friseurgeschäfte und die Fußpflege. Kundinnen und Kunden müssen hier ein negatives Testergebnis vorlegen (nicht älter als maximal 24 Stunden).