Nachdem die Corona-Verordnung seit dem 2. Juni Lockerungen aufgrund der stabilen 7-Tages-Inzidenz von unter 50 ermöglicht hat, stehen nun weitere Lockerungen an. Die aktuelle Corona-Verordnung sieht weitere Lockerungen für Landkreise und Städte vor, die stabil an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter einer 7-Tages-Inzidenz von 35 liegen. Im Landkreis Wolfenbüttel ist diese Schwelle am Mittwoch erreicht gewesen, die Lockerungen treten laut Verordnung am übernächsten Tag in Kraft – sind also seit Freitag aktuell. Der Landkreis stellt das Unterschreiten dieser relevanten Marke mit einer Allgemeinverfügung fest. Was bedeutet das für den Landkreis Wolfenbüttel?
Seit Freitag gilt im Landkreis Wolfenbüttel folgendes:
• Schulen und Kitas: Die Schulen im Landkreis bleiben im Präsenzbetrieb („Szenario A“). Eine Maskenpflicht entfällt.
• Kontaktbeschränkungen: Im privaten und öffentlichen Raum können sich bis zu höchstens zehn Personen aus maximal drei verschiedenen Haushalten treffen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden, wie auch vollständig Geimpfte und Genesene, nicht eingerechnet.
Im öffentlichen Raum gilt weiterhin das Abstandsgebot. Kann der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden, muss eine Maske getragen werden.
• Gastronomie: Bei einer Inzidenz von unter 35 entfällt in Gastronomiebetrieben die Testpflicht für die Innen- und Außenbewirtschaftung. An Tischen muss keine Maske getragen werden. Für den Saalbetrieb und private Feiern gilt, dass diese mit maximal 100 Personen stattfinden dürfen. Hierfür ist ein negatives Schnelltest-Ergebnis weiterhin erforderlich. Eine Maske ist zu tragen, außer an Tischen. In der Gastronomie müssen weiterhin Kontaktdaten zur Nachverfolgung erhoben werden. Dies soll elektronisch über eine App, etwa die Luca-App, erfolgen. Eine alternative Dokumentation über Papier ist in Einzelfällen möglich.
• Handel: Einzelhandel, Wochenmärkte, Messen und gewerbliche Ausstellungen sowie körpernahe Dienstleistungen sind geöffnet und zulässig. Hygienekonzepte müssen vorliegen. Es gilt eine Maskenpflicht.
• Sport: Sportanlagen und Schwimmbäder können mit entsprechendem Hygienekonzept öffnen. Eine Testpflicht ist nicht mehr vorgesehen. Der Landkreis rät dazu, insbesondere bei der Sportausübung mit Kontakt in geschlossenen Räumen, sich auch weiterhin regelmäßig testen zu lassen. Darüber hinaus gilt es weiterhin vorsichtig zu bleiben und möglichst draußen Sport zu treiben und auf Abstände zu achten.
• Veranstaltungen: Unter freiem Himmel sind Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen möglich. Die Veranstaltungen dürfen zeitweise, aber nicht durchgängig, im Stehen stattfinden. In geschlossenen Räumen sind Veranstaltungen mit bis zu maximal 100 Personen, zeitweise im Stehen, möglich oder bis zu 500 sitzenden Personen. Veranstaltungen sollen dem Gesundheitsamt im Landkreis Wolfenbüttel drei Wochen vor Beginn mit dem dazugehörigen Hygienekonzept unter gesundheitsamt@lk-wf.de bekannt gemacht werden. Diese Frist benötigt der Landkreis, um eine infektionsrechtliche Beurteilung des Konzepts rechtzeitig vor der Veranstaltung zu ermöglichen.
Verschärfungen bei steigenden Inzidenzen sind möglich
Wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tages-Inzidenz die 35 überschreitet, treten am übernächsten Tag erneut Verschärfungen in Kraft.
Maskenpflicht in den Innenstädten von Wolfenbüttel und Hornburg entfällt
Am Freitag wurde die Maskenpflicht in Teilen der Innenstädte von Wolfenbüttel und Hornburg, Gemeinde Schladen-Werla, aufgehoben.
Aufgrund der besonderen Regelungen in der Corona-Verordnung des Landes sind besteht weiterhin eine Maskenpflicht auf Wochenmärkten, auf Parkplätzen und in Eingangsbereichen von Geschäften sowie an den Haltestellen des Nahverkehrs.
Aktuelle Informationen zu Corona im Landkreis gibt es unter www.lkwf.de/corona. Weitere Infos zur aktuellen Verordnung und die FAQ des Landes unter: www.niedersachsen.de